Preisbekanntgabe: Klärung der Anforderungen an Garagen
Polizeikontrollen bei Zürcher Garagen führten teilweise zu Unsicherheiten bei Garagisten, wie die Anforderungen der Preisbekanntgabepflichten korrekt erfüllbar sind. Der AGVS-ZH hat die Sachlage mit der Kantonspolizei Zürich geklärt und gibt den Garagisten ein Muster einer korrekten Preislistenstruktur ab.
Niemand gerät gerne in eine Kontrolle. Wer Besuch von der Polizei erhält, befürchtet oftmals, irgend eine Vorschrift nicht korrekt befolgt zu haben und dafür bestraft zu werden. So beispielsweise auch bezüglich der Einhaltung von Preisbekanntgabepflichten. Um Klarheit zu schaffen, wie Garagisten die Preisbekanntgabevorschriften korrekt einhalten können und um zu verhindern, dass unsachgemässe Anforderungen an die Garagisten gestellt werden, hat eine Delegation des AGVS-ZH die Kantonspolizei Zürich (Kapo ZH) am 8. Juli 2026 zu einem Austausch getroffen.
Vorab die gute Nachricht. Der Austausch fand in angenehmer Atmosphäre statt. Beide Seiten zeigten grossen Respekt für die Leistungen des Gegenübers. Die Polizei stellte gleich zu Beginn klar, dass die Garagen selten Anlass zu Beanstandungen gäben. Die Polizei erscheine jeweils mit Spezialisten in Zivil, um keinen falschen Eindruck bei Kunden und Passanten zu erwecken. Falls etwas bemängelt werde, würde in der Regel wenige Wochen später kontrolliert, ob die nötigen Anpassungen gemacht worden seien. Nur selten würden Bussen ausgesprochen.
Klarheit über die einzuhaltenden Vorschriften gibt die Broschüre zur Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV), welche auf die spezifischen Fragestellungen bei Garagen und Waschanlagen eingeht. Die neuste, bereinigte Version mit Stand Juli 2026 kam nach einer Intervention des AGVS beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zustande und ist hier abrufbar. In der Vorversion waren noch Anforderungen aufgeführt, welche nicht mehr zeitgemäss sind.
Um den AGVS-ZH-Mitgliedern eine praktische Hilfeleistung zu bieten, hat der AGVS-ZH eine Muster-Preisliste erstellt. Diese kann den Garagisten als Ideengeber dienen. Es ist den Garagisten überlassen, diese Listen ihrem tatsächlichen Angebot anzupassen sowie ausführlicher oder knapper zu halten. Jedenfalls ist es nicht notwendig, beispielsweise detaillierte Servicekosten pro Fahrzeugmodell und Kilometerstand zu publizieren, wie es teilweise von Importeuren vorgesehen ist.
Am Austausch zwischen AGVS-ZH und Kapo ZH hatte die Polizei nichts gegen die Muster-Preisliste des AGVS-ZH einzuwenden. Die Polizei erklärte, es genüge, wenn eine solche Preisliste griffbereit gehalten würde. Ferner kündigte die Kapo ZH an, die Polizeien von Winterthur und Stadt-Zürich über den Austausch mit dem AGVS-ZH zu informieren. Obschon nicht der Kanton, sondern die genannten Städte für die Kontrollen auf ihren Stadtgebieten zuständig seien, geht die Kapo ZH davon aus, dass die Städte die PBV-Kontrollen analog wie der Kanton durchführen würden.