WLTP: Das ändert sich jetzt

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WLTP: Das ändert sich jetzt

4. Januar 2019 agvs-upsa.ch – Seit dem 1. September gilt für PW das Verbrauchs- und Abgastestverfahren WLTP, das «Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure». Das neue Messverfahren weist zum Teil über 50 Prozent höhere, weil realistischere Werte für den Spritverbrauch aus. Mit dem Jahreswechsel traten innerhalb der Übergangsbestimmungen folgende Weisungen in Kraft.
 
tki. Es wurde auf europäischer Ebene harmonisiert, von der Politik beschlossen und bereits eingeführt: Das WLTP-Abgasmesserverfahren von Personenwagen. Dahinter steckt der Wille, die Messungen unter realeren Bedingungen durchzuführen. Trotz der Vereinheitlichung des Prozerede ranken sich jedoch noch viele Missverständnisse rund um das WLTP-Verfahren. Eine Studie des «The International Council on Clean Transportation» (ICCT) belegt nämlich, dass die Abweichung der Prüfstandergebnisse von den realen Emissionen bei «realen» Fahrten von zehn Prozent im Jahr 2001 auf 42 Prozent im Jahr 2016 angewachsen sind.

Die durchschnittlichen, noch mehrheitlich nach dem alten Prüfverfahren «NEFZ» ermittelten Norm-CO2-Emissionen der Neuwagen lagen 2017 mit 134,1 Gramm CO2  pro Kilometer sogar leicht höher als im Vorjahr (133,6 Gramm CO2  pro Kilometer). Der aktuelle Zielwert beträgt 130 Gramm CO2  pro Kilometer – dieser soll ab 2020 auf 95 Gramm CO2  pro Kilometer gesenkt werden. Mit den strengeren WLTP-Werten stellt dies eine noch grössere Hürde dar als unter dem NEFZ-Verfahren.

Das ändert sich beim Messerverfahren selbst

  • Testdauer: Im Vergleich zum rund 20-minütigen NEFZ-Verfahren dauert die Abgaskontrolle nach WLTP-Norm eine halbe Stunde.
  • Teststrecke: In dieser Zeit wird eine Teststrecke von 23,25 km anstatt der vorherigen 11 km unter die Räder genommen.
  • Testgeschwindigkeit: Die Durchschnittsgeschwindigkeit liegt beim WLTP bei 46,6 km/h. Beim NEFZ-Messverfahrens waren es 34 km/h.
  • Maximaltempo: Der PW wurde beim NEFZ-Messverfahren auf eine Höchstgeschwindigkeit von 120 Kilometern pro Stunde beschleunigt; nun, beim WLTP, sind es 131 Kilometer pro Stunde.
  • Sonderausstattung: Neu wird bei der Messung ebenfalls der Einfluss von Sonderausstattung am und im Wagen berücksichtigt.
Das sind die Empfehlungen zur Energieetikette
Das Bundesamt für Energie (BFE) empfiehlt den Garagisten trotz Übergangsverfahren bereits jetzt, die WLTP- zusätzlich zu den NEFZ-Werten anzugeben. Christoph Schreyer, der BFE-Leiter der Abteilung Mobilität, gab in der «Kassensturz»-Sendung vom 11. Dezember folgenden Rat ab: «Die neuen Werte dürfen durchaus von der Branche angegeben werden.» Es sei aber wichtig, dass auch in der jetzigen Übergangsphase eine vergleichbare Bemessungsgrundlage bestehe.
 


Diese sei im Moment noch der NEFZ 2.0. NEFZ 2.0 bedeutet, dass bei Fahrzeugen, die auf dem Prüfstand bereits nach WLTP gemessen wurden, ein theoretischer NEFZ-Wert mithilfe einer Software zurückgerechnet wird. Dies erlaubt die Vergleichbarkeit mit Fahrzeugen, die auf dem Prüfstand noch nach NEFZ gemessen worden sind. Weil derzeit noch relativ viele Lagerfahrzeuge nur NEFZ-Werte (sogenannte NEFZ-1.0-Werte) aufweisen, erfolgt die Umstellung auf WLTP bei der Energieetikette erst per 1. Januar 2020.
 
Die Berechnung der Kategoriengrenzen für die Energieetikette 2019 erfolgte als Übergangslösung anhand der NEFZ-2.0-Werte. Bisher stand die Energieetikette für das jeweilige Gültigkeitsjahr bereits per 1. August des Vorjahres zur Verfügung. Heuer wurde sie erst Anfang Dezember ausgestellt. Dies, weil die Umstellung auf WLTP bei den Herstellern zu Verzögerungen bei den Neuhomologationen und damit bei der Berechnung der NEFZ-2.0-Werte führte. Bei der Deklarationspflicht ändert sich 2019 an sich nichts.
 
  • Transparenzpflicht: Die Energieetiketten müssen weiterhin bei allen zum Verkauf angebotenen Neuwagen gut sichtbar angebracht sein.
  • Ende der Übergangsfrist: Die vollständige Umstellung der Energieetikette auf WLTP erfolgt per 2020.
  • Kategorieneinteilung: Das Personenwagen-Angebot wird auch künftig in die sieben Energieeffizienzkategorien A bis G eingeteilt, womit der technische Fortschritt der Modelle berücksichtigt wird.
  • Berechnungsgrundlage: Die jährliche Neuberechung der Kategorienwerte erfolgt auf Basis der Daten aus der Schweizer Typengenehmigung und berücksichtigt nebst dem Kraftstoffverbrauch auch das Fahrzeuggewicht.
  • Übergangsverzerrungen: Wegen der Übergangsbestimmung wurden die WLTP-/NEFZ-2.0-Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2019 zugelassen worden waren, tendenziell in eine zu tiefe Kategorie (zum Beispiel C statt B) eingeteilt. Noch vor dem 1. September 2018 verzollte NEFZ-1.0.-Fahrzeuge, die nun nach dem 31. Dezember 2018 zugelassen werden, profitieren von einer eher zu guten Einteilung.
  • Stichtag: Der durchschnittliche CO2-Ausstoss wird weiterhin jährlich berechnet. Nach der Ausnahme im Jahr 2018 ist der Stichtag ab 2019 wieder der 31. Mai. Die Ergebnisse werden wieder bis zum 31. Juli kommuniziert und per 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.

Das empfiehlt der AGVS seinen Garagisten
«Ich empfehle, schon heute sowohl NEFZ- als auch WLTP-Verbrauchswerte zu kommunizieren», betont Markus Peter, der beim AGVS für die Bereiche Technik & Umwelt zuständig zeichnet. Als Anhaltspunkt könne ein Unterschied zwischen NEFZ- und WLTP-Werten von durchschnittlich 20 Prozent erwähnt werden: «Viele Fahrzeuge liegen aber deutlich darunter oder darüber, je nach Antriebsart und Grösse des Motors.» Auch die aus WLTP-Werten zurückgerechneten NEFZ-2.0-Werte liegen tendenziell um einige Prozent höher als die noch auf dem Prüfstand gemessenen NEFZ-1.0-Werte vergleichbarer Fahrzeuge. Peter: «Dass der Kunde vom Garagisten aktiv auf die Unterschiede der beiden Prüfmethoden hingewiesen wird, beugt Missverständnissen vor.»
 
Es gelte zu beachten, dass die Werte klar als NEFZ- beziehungsweise WLTP-Werte gekennzeichnet werden. Gerade für Verantwortliche von Flottenfahrzeugen sei es relevant, dass aufgrund der strengeren NEFZ-2.0- respektive WLTP-Werte etliche Fahrzeuge neu nicht mehr unter den von der Firma vorgeschriebenen maximalen CO2-Werten liegen.
 
Ein Hinweis des Autoverkäufers helfe, unliebsamen Überraschungen vorzubeugen. Ähnlich verhält es sich gemäss Markus Peter bei Kantonen, in denen die CO2-Emissionen und/oder die Energieetikette zur Steuerberechnung miteinbezogen werden. «Konsumenten, die ein neues Auto kaufen, das in Punkto Ausstattung und Motorisierung ihrem alten Auto ähnlich ist, werden nun mit höheren Normwerten konfrontiert, obwohl sich in der Praxis, das heisst beim realen Verbrauch, praktisch nichts ändern wird.»

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