So setzt sich der AGVS für Garagisten ein

Corona-Massnahmen

So setzt sich der AGVS für Garagisten ein

21. Januar agvs-upsa.ch – Geschlossene Showrooms und Kantönligeist bei Härtefallgeldern. AGVS-Juristin Olivia Solari erklärt, wie sich der Verband für die Interessen der Schweizer Garagisten einsetzt.
 
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Quelle: AGVS-Medien

Frau Solari, Floristen, Telekom-Shops und Nagelstudios sind offen, vorgestern hatte ich einen Termin in meiner Bank und am Samstag gehe ich zum Coiffeur. Die Showrooms der Garagen und sogar die Verkaufsflächen im Freien jedoch sind zu. Warum?
Olivia Solari, AGVS Rechtsdienst & Politik (Master of Law): Art. 5e der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie sieht leider vor, dass Einkaufsläden – sowohl Innenräume als auch Aussenbereiche – grundsätzlich zu schliessen sind. Darunter fallen auch unsere Showrooms.
 
Ist der Termin der Wiedereröffnung am 28. Februar 2021 in Stein gemeisselt oder sehen Sie eine Chance, dass die Verkaufsflächen – unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln – vorher wieder öffnen können?
Der AGVS kämpft gemeinsam mit Auto-Schweiz und auch dem Schweizerischen Gewerbeverband sgv dafür, dass unsere Mitglieder ihre Verkaufsflächen wieder öffnen dürfen. Es gibt keinen Grund, wieso wir nicht unter die Ausnahmeregel fallen – wie beispielsweise Ersatzteile, Reinigungsmittel usw.
 
Welche Alternativen gibt es, wenn sich eine frühzeitige Öffnung des Showrooms als aussichtslos zeigt?
Sollte eine frühzeitige Öffnung nicht möglich sein, muss es unseren Mitgliedern zwingend erlaubt werden, dass sie Kunden mit einer vorgängigen Terminvereinbarung beraten dürfen. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, wieso wir hier benachteiligt werden gegenüber beispielsweise Dienstleistungsbetrieben.
 
Welche Möglichkeiten hat ein Garagist, auch während dieses Lockdowns Autos zu verkaufen?
Der Verkauf ist weiterhin möglich, sofern er ohne physischen Kontakt zwischen Garagist und Kunde stattfindet. «Click & Collect», also das Bestellen und Abholen von Waren, ist ausdrücklich erlaubt. Das gilt auch für Fahrzeugübergaben. Ebenfalls möglich sind kontaktlose Probefahrten. Ein Zugang für die Kunden zu einem Abhol- und Zahlungsbereich ist ebenfalls möglich.
 
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Quelle: AGVS-Medien

Der Bundesrat hat beschlossen, dass Betriebe, die seit November 2020 während mindestens 40 Tagen schliessen mussten, unbürokratisch an Härtefallgelder kommen sollen. Inwiefern können Garagen hier profitieren, die ja «nur» den Verkauf einstellen mussten?
Auch hier laufen Gespräche und Abklärungsarbeiten. Der sgv klärt diese und auch weitere Themen mit den kantonal zuständigen Behörden ab und hält den AGVS diesbezüglich stets auf dem Laufenden. Sollten hier Entscheide gefällt werden, stellen wir diese sofort online. Wichtig ist für uns, dass auch unsere Mitglieder – trotz Teilschliessungen – von diesen Geldern profitieren können.
 
Die Beurteilung und die Auszahlung hat der Bundesrat an die Kantone delegiert. Gibt es hier grosse Unterschiede in der Handhabung?
Die Unterschiede sind riesig. Während der eine Kanton die ersten 100'000 Franken an Betriebe in Notlage bereits in der Altjahrswoche überwiesen hat, müssen in anderen Kantonen Unternehmen viel länger warten. Die Gelder fliessen nicht gleich schnell, weil entweder die IT nicht parat ist, Referendumsfristen laufen oder der Kanton die Programme noch verabschieden muss. Der Bund macht den Kantonen gewisse Vorgaben, was etwa ein Härtefall ist, die Kantone können davon aber abweichen. Dies führt zu unterschiedlichen Situationen für unsere Mitglieder, je nachdem welcher Kanton für die jeweilige Garage zuständig ist.
 
Was kann ein Garagist tun, der sich ungerecht behandelt fühlt?
Er soll sich an den Rechtsdienst des AGVS wenden. Der AGVS und seine Sektionen stehen in Kontakt zu den entsprechenden Behörden und setzen sich für die Interessen unserer Branche ein.
 
Welche Massnahmen ganz allgemein seit dem 18. Januar für Garagenbetriebe gelten, aber auch Links zu den aktuellen Schutzkonzepten finden Sie hier.

Bei weiteren Fragen dürfen Sie sich gerne direkt an den Rechtsdienst des AGVS via Mail an rechtsdienst@agvs-upsa.ch oder per Telefon an 031 307 15 34 wenden. 
 
 
Weitere wichtige Informationen finden Sie in diesem Factsheet.
 
 
Factsheet «finanzielle Unterstützungshilfen»
 
 

 
 
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